AGB´S der Oderberger Fahrgastschifffahrt

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Fahrten auf unseren Schiffen.
Die Leistungen gegenüber unseren Fahrgästen werden ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und unserer darauf basierenden nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen erbracht. Mit dem Betreten des Schiffs erkennt der Fahrgast diese Bedingungen für die Rechtsbeziehungen mit uns als verbindlich an.

 


§1 Gegenstand der Beförderung

 1. Wir befördern grundsätzlich nur Personen. Eine Gepäckbeförderung ist an Bord nicht vorgesehen [ausgenommen davon sind Mehrtages-Reisen].
2. Fahrzeuge aller Art sind von der Beförderung ausgeschlossen. Lediglich Kinderwagen und Rollstühle von Fahrgästen werden in begrenztem Umfang nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten mitgenommen.
3. Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Schiffsführung mitgeführt werden.

 


§2 Ordnung an Bord

 1. Jeder Fahrgast hat sich an Bord so zu verhalten, dass der Schiffsbetrieb nicht behindert und andere Mitreisende nicht gefährdet oder belästigt werden. Allen Anordnungen der Schiffsführung im Interesse der Sicherheit des Schiffs und der Personen an Bord ist unverzüglich Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die nachhaltig gegen die Ordnung an Bord verstoßen, gesetzliche oder behördliche Vorschriften verletzen, Sachbeschädigungen verüben oder andere Fahrgäste belästigen, können von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden, ohne dass ihnen dadurch Ersatzansprüche entstehen. Nach Feststellung der Personalien erfolgt ggf. ihre Übergabe an die Polizeibehörde an der nächsten Schiffsstation.

 


§3 Fundsachen

1. An Bord gefundene Gegenstände sind unverzüglich der Schiffsführung zu übergeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.


§4 SONDERFAHRTEN, Umfang der Leistungen

1. Bei Sonderfahrten stellen wir einem Vertragspartner - im folgenden kurz Veranstalter genannt - gegen Entgelt die Verkehrsräume des Schiffes für einen bestimmten Zeitraum zur alleinigen Benutzung für sich und die von ihm vorgesehenen Fahrtteilnehmer zur Verfügung.

 2. Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Beförderung des Veranstalters und seiner Fahrtteilnehmer ebenso wie die vollständige gastronomische Versorgung aller Personen an Bord während dieser Zeit.
3. Das Mitbringen oder Verlosen von Speisen und Getränken, der Verkauf von Süß- und Tabakwaren, Postkarten, Fotos, Reiseandenken oder sonstiger Waren oder Leistungen an Bord durch den Veranstalter, einzelne seiner Fahrtteilnehmer oder sonstige Dritte ist nicht gestattet.
 


§5 Entgelte

 1. Für unsere Leistungen hat der Veranstalter im voraus das Fahrgeld und das gastronomische Entgelt zu entrichten. Das Fahrentgelt richtet sich nach Fahrtstrecke und Dauer des Schiffseinsatzes sowie Anzahl der Fahrtteilnehmer. Das gastronomische Entgelt wird bestimmt durch den Umfang der vom Veranstalter für die Teilnehmer ausgewählten Bordverpflegung sowie den tatsächlichen Getränkeverzehr.
2. Schiffsfahrtstrecke, Einsatzdauer sowie Fahrgeld und Entgelt für die Bordverpflegung werden im Auftrag für die Sonderfahrt schriftlich vereinbart. Die Getränkepreise ergeben sich aus der geltenden Getränkekarte an Bord.
 


§6 Fälligkeit der Zahlung

 1. Alle Zahlungen sind an uns ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar - sofern in unserer schriftlichen Bestätigung nichts anderes vorgesehen - wie folgt:
innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt unserer Bestätigung 10% des vereinbarten Fahrgelds, 20 Tage vor Fahrtbeginn der Restbetrag des vereinbarten Fahrgelds
spätestens 4 Tage vor der vereinbarten Fahrt der volle Gegenwert der vom Veranstalter bei uns vorbestellten Restaurationsleistungen. Bei Fahrten mit freier Verzehrwahl, bei denen der Veranstalter für den gesamten Verzehr an Bord aufkommt, sind 80% des zu erwartenden gastronomischen Entgelts am Fahrtag vor Beginn der Fahrt als Abschlag zu entrichten. Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss der Fahrt in Bar ( sollte nichts anderes vertraglich vereinbart worden sein)

 


§7 Verzugsfolgen und Stornierungen

 1. Wenn die Zahlungen nach Ziff. 6.1 und 6.2 nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen sind, haben wir das Recht, schriftlich von der vereinbarten Schiffsgestellung zurückzutreten, ohne dass unser bis dahin fälliger Zahlungsanspruch dadurch geschmälert wird. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, dürfen wir den Zutritt zum Schiff oder seinen Einsatz verweigern, ohne dadurch unseren Zahlungsanspruch gegenüber dem Veranstalter zu verlieren. Wir brauchen uns in diesem Fall nur ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von pauschal 10% anrechnen zu lassen, so dass 90% des noch geschuldeten Entgelts nach wie vor an uns zu zahlen sind.
2. Gleichartige Folgen treten ein, falls der Veranstalter sich einseitig aus dem abgeschlossenen Schiffsüberlassungsvertrag lösen will und von sich aus die Fahrt absagt, ohne dass wir dies verschuldet haben. Zur Abdeckung unseres alsdann bestehenden Schadensersatzanspruchs steht uns jedenfalls der bereits fällige Zahlungsanspruch zu, wobei für die Höhe unseres Anspruchs der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem uns die Fahrtabsage erreicht. Wir haben auch das Recht, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 


§8 Abwicklungshinweise

 1. Nur von uns schriftlich bestätigte Schiffseinsätze sind für uns verbindlich. Soweit Vermittler auftreten, sind diese lediglich zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses befugt und auch nicht für uns zum Inkasso berechtigt.
2. Bestellungen für die Bordverpflegung können bis zum [14. Tag] vor Durchführung der Fahrt nach Maßgabe unserer zur Auswahl gestellten Verpflegungsvorschläge verändert werden. Verbindlich für uns sind dabei nur solche Veränderungen, die uns vom Veranstalter schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zugehen. Danach tolerieren wir nur noch Minderabnahmen von bis zu [5%] der vorbestellten Leistungen. Weitergehende Unterschreitungen gehen zu Lasten des Veranstalters.
3. Die ggf. erforderliche Anmeldung bei der Bezirksdirektion der GEMA ist Aufgabe des Veranstalters.
 


§9 Haftungshinweise

 1. Wird durch höhere Gewalt, z. B. Nebel, Hoch- oder Niedrigwasser, durch Arbeitsniederlegung, Havarien, Schifffahrtssperren o. a. Betriebsstörungen oder Unterbrechungen - eine Änderung erforderlich oder kann aus solchen Gründen eine Fahrt nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden, so kann der Veranstalter daraus keine Ersatz- oder Entschädigungsansprüche herleiten.
2. Für Schäden, die die Teilnehmer an Bord verursachen, haftet der Veranstalter.
3. Unsere Haftung richtet sich im übrigen nach den folgenden Haftungsbedingungen:
Haftung gegenüber Fahrgästen
Unsere Haftung gegenüber Fahrgästen richtet sich nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften, die Schadensersatz bei Leistungsbeeinträchtigungen unsererseits grundsätzlich nur bei von uns verschuldeten Schäden vorsehen.
Reisegepäck oder Garderobe, für die wir kein besonderes Entgelt erhoben haben, bleibt auch an Bord unter der alleinigen Obhut des Fahrgasts.
Für Verlust oder Beschädigung von Geld, Schmuck und sonstigen Wertsachen wird nicht gehaftet.
Soweit wir Leistungen nicht selbst erbringen, vermitteln wir nur andere Verkehrs- und Leistungsträger, und zwar auch dann, wenn hierfür von uns Fahr- oder Leistungsausweise ausgestellt werden. Wir haften insoweit ausschließlich für die sorgfältige Auswahl dieser Verkehrs- und Leistungsträger, deren mögliche eigene Haftung unberührt bleibt.
Abweichungen von Fahrplänen durch Hoch- oder Niedrigwasser und sonstige Verkehrsbehinderungen durch Betriebsstörungen oder Unterbrechungen, die von der Reederei nicht zu vertreten sind, begründen keine Ersatzpflicht. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
Für alle Ansprüche, die nicht Personenschäden von Fahrgästen oder Sachschäden an ihrem Gepäck zum Inhalt haben, gilt folgende Haftung:
a) bei leichter Fahrlässigkeit bis zur Höhe des 3fachen Einzelfahrpreises; in jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden
b) soweit wir allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind, haften wir nur bis zur Höhe des 3-fachen Einzelfahrpreises.
Derartige Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Fahrt uns gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Fahrgast Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
Fahrgäste sollen etwaige Schäden, gleich welcher Art, aus denen sich Ansprüche uns gegenüber ergeben könnten, sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens aber bis zum Verlassen des Schiffes am Ankunftsort den zuständigen Personen an Bord anzeigen, damit ggf. erforderliche Feststellungen unverzüglich getroffen werden können. 
 

§10 Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Ansprüche ist Eberswalde

 
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